Mit Beschluss vom Beschluss vom 10.2.2021 – 2 BvL 8/19 hat das BVerfG entschieden, dass Art. 316h S. 1 EGStGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017 mit dem Grundgesetz vereinbar ist, auch soweit er die Neuregelungen in Fällen für anwendbar erklärt, in denen bereits vor dem Inkrafttreten des Reformgesetzes Verfolgungsverjährung eingetreten war. Zur Begründung hat der Zweite Senat des BVerfG ausgeführt, dass Art. 316h S. 1 EGStGB bei derartigen Sachverhalten zwar eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen („echte“ Rückwirkung) darstellt, diese aber ausnahmsweise wegen überragender Belange des Gemeinwohls zulässig und mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
(PM BVerfG Nr. 20/2021 vom 5.3.2021)