1. Art. 58 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG ist dahin auszulegen, dass der Zahlungsdienstnutzer den Anspruch auf Korrektur grundsätzlich verliert, wenn er nach Feststellung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs seinen Zahlungsdienstleister hiervon nicht unverzüglich unterrichtet hat, auch wenn diese Unterrichtung innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung erfolgt ist.
2. Art. 58, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2007/64 sind dahin auszulegen, dass im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs infolge der Nutzung eines verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments oder der sonstigen nicht autorisierten Nutzung eines Zahlungsinstruments, von dem der Zahler seinen Zahlungsdienstleister innerhalb von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung unterrichtet hat, der Zahler seinen Anspruch auf eine wirksame Korrektur grundsätzlich nur dann verliert, wenn er die Unterrichtung des Zahlungsdienstleisters vorsätzlich oder grob fahrlässig – in Form einer qualifizierten Verletzung einer Sorgfaltspflicht – verzögert hat, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt.
3. Art. 58, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2007/64 sind wie folgt auszulegen: Wenn mehrere nicht autorisierte Zahlungsvorgänge infolge der Nutzung eines verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments oder der sonstigen nicht autorisierten Nutzung eines Zahlungsinstruments aufeinanderfolgen und der Zahler die Unterrichtung seines Zahlungsdienstleisters von einem Teil dieser Zahlungsvorgänge unter Einhaltung der Frist von 13 Monaten ab dem Tag der Belastung vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert hat, verliert der Zahler grundsätzlich nur den Anspruch auf Erstattung der Schäden, die durch die Zahlungsvorgänge entstanden sind, bei denen er die Unterrichtung seines Zahlungsdienstleisters vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert hat.
EuGH, Urteil vom 1.8.2025 – C-665/23
(Tenor)