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BGH: Ausschließungsgrund gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG und Ablehnung der Aufnahme einer vom Notar eingereichten Gesellschafterliste

BeurkG § 6 Abs. 1 Nr. 4

Der Ausschließungsgrund liegt auch dann vor, wenn ein Dritter an der Beurkundung beteiligt ist, der von der Ehefrau des Notars als alleinige Geschäftsführerin einer GmbH in deren Namen bevollmächtigt wird, die GmbH bei der Beurkundung von Willenserklärungen zu vertreten.

GmbHG § 40 Abs. 2 S. 1; HRV § 9 Abs. 1

Das Registergericht kann die Aufnahme einer vom Notar eingereichten Gesellschafterliste ablehnen, wenn es ohne weitere Ermittlungen sichere Kenntnis davon gewinnt, dass die mit ihr bescheinigte Änderung in den Personen der Gesellschafter nicht stattgefunden hat. Eine sichere Kenntnis liegt nur vor, wenn diese in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offensichtlich keinem Zweifel unterliegt.

BGH, Beschluss vom 18.3.2025 – II ZB 11/24

(Amtliche Leitsätze)