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BAG: Eingruppierung – alternative Klagehäufung – Antragsgrundsatz – Entbehrlichkeit eines Antrags auf Urteilsergänzung

BAG, Urteil vom 20.2.2025 – 6 AZR 111/24

  1. Gerichte sind an die von einer Partei vorgegebene Prüfungsreihenfolge mehrerer prozessualer Ansprüche gebunden. Setzt sich ein Gericht über diese Reihenfolge hin-weg, indem es über einen Hilfsantrag oder hilfsweise zur Entscheidung gestellten Streitgegenstand befindet, ohne zuvor über den in erster Linie verfolgten Antrag bzw. Streitgegenstand zu entscheiden, verletzt es den Antragsgrundsatz des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Rn. 22).
  2. Eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO wegen Übergehens eines prozessualen An-spruchs kommt nur in Betracht, wenn das Gericht versehentlich einen oder mehrere Streitgegenstände ganz oder teilweise „aus den Augen verloren“ und deshalb nicht erschöpfend entschieden hat, obwohl es dies wollte (Rn. 25).
  3. Trifft das Gericht hingegen bewusst keine abschließende Entscheidung, liegt kein Übergehen vor. Das gilt auch dann, wenn das Gericht einem Rechtsirrtum unterliegt, weil es annimmt, es habe nur über einen (einheitlichen) Streitgegenstand zu entschei-den, während tatsächlich mehrere Streitgegenstände gegeben sind (Rn. 25).

(Orientierungssätze)