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BAG: Annahmeverzug – böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes – Eigenbemühungen des Arbeitnehmers – Übersendung von Stellenangeboten durch den Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 15. Januar 2025 – 5 AZR 273/24

  1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einwendung des böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienstes iSv. § 11 Nr. 2 KSchG trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Weist er den gekündigten Arbeitnehmer zeitnah im Kontext des Kündigungsschutzprozesses auf anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten hin, müssen diese alle erforderlichen Angaben zur Prüfung der Zumutbarkeit der anderen Arbeit (insbesondere Art und Inhalt der Tätigkeit, Arbeitsort, Verdienstmöglichkeiten) enthalten. Aufgrund seiner sekundären Darlegungslast muss sich der Arbeitnehmer dazu erklären und vortragen, wie er sich mit den vom Arbeitgeber überlassenen Stellenangeboten auseinandergesetzt und was er unternommen hat. Die Feststellungslast dafür, ob Stellenangebote Dritter „zumutbare“ und im Fall einer Bewerbung verwirklichbare Erwerbschancen dargestellt haben, bleibt jedoch beim Arbeitgeber (Rn. 26 f.).
  2. Ob eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit eine dem gekündigten Arbeitnehmer zumutbare Arbeit ist, beurteilt sich insbesondere nach der Person des Arbeitgebers, der Art der Arbeit und den sonstigen Arbeitsbedingungen. Inwieweit der Arbeitnehmer eine Verschlechterung hinsichtlich der Art, der Zeit und des Ortes einer anderweitigen Beschäftigung sowie des Verdienstes hinnehmen muss, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Jedenfalls eine erhebliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen und des Verdienstes muss der Arbeitnehmer nicht akzeptieren (Rn. 24).
  3. Haben die vom Arbeitgeber dem gekündigten Arbeitnehmer zeitnah übermittelten Stellenangebote Dritter geeignete und zumutbare Arbeit beinhaltet, ist der Arbeitnehmer aber untätig geblieben und hat sich nicht in zumutbarem Rahmen auf derartige Stellen beworben, trägt er unter dem Gesichtspunkt der Bedingungsvereitelung (§ 162 Abs. 1 BGB) die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Bewerbung auf eine solche Stelle erfolglos geblieben wäre. Denn durch die unterlassene Bewerbung auf zumutbare Stellenangebote vereitelt der Arbeitnehmer den objektiven Nachweis darüber, ob und ab wann er von einem Dritten beschäftigt worden wäre. Dabei muss sich der Arbeitnehmer allerdings nicht unermüdlich auf ihm vom Arbeitgeber überlassene Stellenanzeigen Dritter bewerben (Rn. 28 f.).

(Orientierungssätze)