BFH, Beschluss vom 23.10.2024 – XI R 20/22
1. Die Vorsteuer aus einer Insolvenzverwalterleistung ist entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen, wenn der zum Vorsteuerabzug berechtigte Insolvenzschuldner die Leistung des Insolvenzverwalters sowohl für die Befriedigung seiner unternehmerischen als auch privaten (nichtunternehmerischen) Insolvenzverbindlichkeiten bezieht.
2. Die Vorsteueraufteilung kann jedoch ausnahmsweise nach der Gesamttätigkeit des Insolvenzschuldners während seiner Verwaltungszeit nach Maßgabe seiner steuerpflichtigen, steuerfreien und nichtwirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen werden, wenn der Insolvenzverwalter in einem Sonderfall ohne Vornahme von Verwertungshandlungen die unternehmerische Tätigkeit des Insolvenzschuldners fortführt (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 15.04.2015 – V R 44/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679; vom 02.12.2015 – V R 15/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486 und vom 23.11.2023 – V R 3/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501).
(Amtliche Leitsätze)
BB-ONLINE BBL2025-790-2