Das LAG Köln hat mit Beschluss vom 22.1.2021 – 9TaBV58/20; rkr., entschieden:
1. Enthält der arbeitsgerichtliche Beschluss über die Einsetzung einer Einigungsstelle eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, ist die Beschwerdebegründungsfrist so lange als gehemmt anzusehen, wie die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels nicht abgelaufen ist.
2. Der Betriebsrat eines Krankenhauses hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Ausgestaltung eines Besuchskonzepts i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 3 CoronaSchVO NRW mitzubestimmen.
(Leitsätze)
Volltext: BB-ONLINE BBL2021-435-5