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Teilzeit – tarifvertragliche Überstundenzuschläge – Diskriminierung von in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern

– Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG – mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts – Haftungsprivilegierung nach § 15 Abs. 3 AGG – Haustarifvertrag – Schadensersatz – Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB

BAG, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 8 AZR 372/20

  1. § 4 Abs. 1 TzBfG stellt ein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB dar (Rn. 28 ff.).
  2. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen § 4 Abs. 1 TzBfG bei der Gewährung von Überstundenzuschlägen kann zu einem deliktischen Anspruch eines in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers auf Ersatz des Schadens führen, der in dem Vorenthalten solcher Zuschläge im Vergleich zu in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern liegt (Rn. 35 ff.).
  3. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 4 Abs. 1 TzBfG sind solche aus einer unerlaubten Handlung. Sie unterfallen nicht der in einem Tarifvertrag geregelten Ausschlussfrist, die ausschließlich Ansprüche aus dem Tarifvertrag selbst erfasst (Rn. 43).

(Orientierungssätze)