Das BAG hat mit Urteil vom 18.11.2020 – 5AZR57/20 – entschieden:
1. Der Stufenaufstieg nach § 8 Ziff. 2 BETV in Abhängigkeit von „Tätigkeitsjahren in dieser Gruppe“ erfordert eine tatsächliche berufliche Tätigkeit während der maßgeblichen Zeiträume. Daran fehlt es während Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG (Rn. 19 ff.).
2. Rechnet der Arbeitgeber gegen Arbeitseinkommen auf, hat er im Prozess zur Beachtung der Pfändungsfreigrenzen auch ohne Rüge des Arbeitnehmers vorzutragen (Rn. 37 ff.).
(Orientierungssätze)
Volltext: BB-ONLINE BBL2021-435-4