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BGH: Kapitalanleger-Musterverfahren Hypo Real Estate – Musterentscheid des OLG München teilweise bestätigt

Der u. a. für das Kapitalmarktrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH hat im Kapitalanleger-Musterverfahren zur Verletzung kapitalmarktrechtlicher Informationspflichten durch die ehemalige Hypo Real Estate Holding AG zwischen Juli 2007 und Januar 2008 den Musterentscheid des OLG München vom 15.12.2014 mit Beschluss vom 17.12.2020 – II ZB 31/14 – teilweise bestätigt.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Die Hypo Real Estate Holding AG (HRE) war Konzernspitze der Hypo Real Estate-Gruppe (HRE-Gruppe), die Mitte 2007 strukturierte Wertpapiere, sog. „Collateralized Debt Obligations“, mit überwiegendem Bezug zu US-amerikanischen Immobilienkrediten (US-CDO) mit einem kumulierten Nominalwert von umgerechnet rund 1,5 Mrd. € im Bestand hatte. Nach Ankündigungen der Ratingagenturen Standard & Poor´s und Moody´s vom 10. 7.2007, bestimmte CDO einer näheren Prüfung zu unterziehen, teilte die HRE mit Ad-hoc-Meldung vom 11. Juli 2007 ein vorläufiges Konzernergebnis vor Steuern im zweiten Quartal 2007 von ca. 183 Mio. € und die Erhöhung der Prognose des Vorstands für ein Konzernergebnis im Gesamtjahr 2007 von 680 Mio. € auf 710 Mio. € mit. Nachdem am 30.7.2007 bekannt geworden war, dass die IKB Deutsche Industriebank AG durch eine Stützungsmaßnahme im Umfang von 8,1 Mrd. € gerettet werden musste, bestätigte die HRE am 3.8.2007 in einer Pressemeldung vor dem Hintergrund aktueller Marktentwicklungen ihre Prognose für das laufende Jahr. Zudem legte sie den Umfang ihres US-CDO-Portfolios offen und erklärte, dass die HRE-Gruppe aufgrund der aktuellen Marktentwicklungen nicht mit Belastungen rechne. In einer weiteren Pressemitteilung vom 7.11.2007 gab die HRE anlässlich der Veröffentlichung des Quartalsabschlusses die Einschätzung ihres Vorstandsvorsitzenden bekannt, dass die HRE-Gruppe aus der Marktkrise der vergangenen Monate gestärkt hervorgegangen sei. Eine Herabstufung von CDO durch die Ratingagentur Fitch Ratings Inc. am 12.11.2007, die auch von der HRE-Gruppe gehaltene Wertpapiere betraf, nahm sie zum Anlass, ihr Modell zur Bewertung ihrer CDO zu überarbeiten. Sie machte mit Ad-hoc-Meldung vom 15.1.2008 bekannt, dass eine Neubewertung des US-CDO-Portfolios zu Aufwendungen in Höhe vom 390 Mio. € geführt habe, davon 290 Mio. € ergebniswirksam. Der Kurs der bei Börseneröffnung am 15.1.2008 mit 33,10 € notierenden Aktien der HRE sank bis Börsenschluss auf 21,64 €. Vor dem LG München I wurden u. a. gegen die HRE und ihren früheren Vorstandsvorsitzenden eine Vielzahl von Schadensersatzklagen erhoben, die sich darauf stützen, es seien Pflichten zur Information des Kapitalmarkts im Zeitraum vom 11.7. 2007 bis 15.1.2008 verletzt worden. Das OLG München hat auf einen Vorlagebeschluss des LG einen Musterentscheid erlassen, mit dem es u. a. Informationspflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Pressemitteilungen vom 3.8.2007 und 7.11.2007, den Auswirkungen der US-Immobilienkrise ab dem 15.11.2007 sowie der Ad-hoc-Meldung vom 15.1.2008 festgestellt hat. Informationspflichtverletzungen vor dem 3.8.2007 hat es nicht festgestellt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der BGH hat den Musterentscheid des Oberlandesgerichts teilweise aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen, soweit er nicht selbst in der Sache entscheiden konnte. Das OLG hat eine Informationspflichtverletzung vor dem 3.8.2007 zu Recht verneint. Seine Feststellung, die auf die bisherigen Quartalsergebnisse gestützte Ergebnisprognose für das Geschäftsjahr 2007 sei weder wegen einer fehlerhaften Bilanzierung der US-CDO noch aufgrund einer fehlerhaften Einschätzung der für das zweite Halbjahr zu erwartenden Geschäftsrisiken zu beanstanden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Weitgehend unbeanstandet geblieben ist auch die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass die Pressemitteilung vom 3.8.2007 unwahre und unvollständige Angaben enthielt. Beanstandet wurde jedoch die daran anknüpfende Feststellung, die HRE sei deshalb verpflichtet gewesen, die in der Pressemitteilung enthaltenen Aussagen durch eine Ad-hoc-Meldung zu korrigieren. Eine unwahre öffentliche Verlautbarung in einer Pressemitteilung begründet eine Ad-hoc-Mitteilungspflicht hinsichtlich der Unrichtigkeit der Angaben erst, wenn sie zu einer mitteilungspflichtigen Insiderinformation führt, nicht schon, weil sie unzutreffend ist. Der Musterentscheid musste aufgehoben werden, soweit das OLG die Pressemitteilung vom 7.11.2007 für unvollständig und unwahr sowie die HRE spätestens am 15.11.2007 als verpflichtet angesehen hat, die Auswirkungen der US-Immobilienkrise auf das von ihr gehaltene US-CDO-Portfolio durch eine Ad-hoc-Meldung zu publizieren. Die Feststellung, dass die Ad-hoc-Meldung vom 15.1.2008 nicht unverzüglich i. S. v. § 15 Abs. 1 WpHG a. F. veröffentlicht wurde, weil eine Mitteilungspflicht bereits am 8. Januar 2008 bestand und die HRE von der Pflicht zur Veröffentlichung nicht befreit war, hat das OLG dagegen ohne Rechtsfehler getroffen.

(PM BGH Nr. 29/2021 vom 5.2.2021)