BAG, Urteil vom 21.8.2024 – 5 AZR 266/23
1. Nach § 5 Nr. 5.5.7 GMTV wird Beschäftigten im Dreischichtbetrieb die regelmäßige Arbeitszeit, die durch die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause entfällt, bezahlt. Die Tarifnorm bezweckt, dass den Beschäftigten im Dreischichtbetrieb durch die Schichtgestaltung kein finanzieller Nachteil entstehen darf und sie stets die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit vergütet erhalten (Rn. 18).
2. Regelmäßige Arbeitszeit entfällt iSd. § 5 Nr. 5.5.7 GMTV nicht allein dadurch, dass sie durch die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause unterbrochen wird und sich da-durch die bloße Anwesenheitszeit des Arbeitnehmers im Betrieb verlängert (Rn. 17).
3. Anders als § 11 Abs. 2 Satz 1 JArbSchG gibt § 4 Satz 1 ArbZG keinen bestimmten Rahmen für die Lage der Ruhepause vor. Die konkrete Ausübung der Pausenanordnung unterliegt nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB der Billigkeitskontrolle, ferner ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Festlegung der Pausenzeiten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu beachten (Rn. 20).
(Orientierungssätze)