In seinen Schlussanträgen vom 13.1.2021 hat Generalanwalt Michal Bobek in der Rs. C-645/19 (Facebook) die Auffassung vertreten, dass die Datenschutzbehörde des Staates, in dem sich die Hauptniederlassung eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in der EU befindet, hat eine allgemeine Zuständigkeit, um gerichtliche Verfahren wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung in Bezug auf grenzüberschreitende Datenverarbeitung einzuleiten. Die anderen betroffenen nationalen Datenschutzbehörden seien gleichwohl befugt, in Situationen, in denen es ihnen die Datenschutz-Grundverordnung spezifisch gestatte, derartige Verfahren in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten einzuleiten. (PM EuGH Nr. 1/2021 vom 13.1.2021)