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BAG: Vergütung für Umkleide-, Körperreinigungs- und innerbetriebliche Wegezeiten

BAG, Urteil vom 23.4.2024 – 5 AZR 212/23

1. Körperreinigungszeiten sind als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen, wenn sie mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängen und deshalb ausschließlich der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dienen. Öffentlich-rechtliche und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften können für die Abgrenzung und Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls Orientierungshilfen bieten (Rn. 25 ff.).

2. Hat der Arbeitnehmer zur Erforderlichkeit von Umkleidezeiten dargelegt, welche Kleidungsstücke er an- und abzulegen hat und wie viel Zeit er jeweils für den Umkleidevorgang benötigt, handelt das Gericht ermessensfehlerhaft, wenn es anstatt den angebotenen Beweis zu erheben, unmittelbar eine Schätzung vornimmt (Rn. 51).

3. Gegen eine Schätzung der Umkleidezeit im „Selbstversuch“ durch den Kammervorsitzenden des Arbeitsgerichts/Landesarbeitsgerichts außerhalb der mündlichen Verhandlung bestehen grundsätzliche Bedenken, wenn der Umkleidevorgang nicht nach § 357 Abs. 1 ZPO parteiöffentlich erfolgt und die Parteien damit keine Möglichkeit haben, den Selbstversuch zu beobachten und zu den Ausgangsbedingungen Stellung zu nehmen (Rn. 53).

(Orientierungssätze)

Körperreinigungszeiten gehören zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann.

(Amtlicher Leitsatz)