BAG, Urteil vom 23.4.2024 – 5 AZR 178/23
1. Nach dem in § 4 Abs. 1 EFZG verankerten Entgeltausfallprinzip umfasst der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge, wie sie der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig gewesen wäre. Der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch erstreckt sich hiernach im jeweiligen Anwendungsbereich der Tarifverträge auf die in § 3 Ziff. 3 und Ziff. 5 MTV geregelten Nacht- und Sonntagszuschläge sowie auf den in Ziff. 2.1 LTV vorgesehenen Zuschlag für den Leiter einer Wachgruppe, die sog. Schichtleiterzulage (Rn. 14 f.).
2. § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG ermöglicht es den Tarifvertragsparteien, in einem Tarifvertrag eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts vorzusehen. Ihre Regelungskompetenz umfasst die Berechnungsmethode und auch die Berechnungsgrundlage. § 3 TV Entgeltfortzahlung enthält hinsichtlich der tariflichen Nacht- und Sonntagszuschläge und der sog. Schichtleiterzulage keine solche Regelung (Rn. 16 ff.).
(Orientierungssätze)