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BAG: Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 21.3.2024 – 6 AZR 174/23;

1. Zweck der Regelung des § 47 Nr. 3 TV-L, die die Option beinhaltet, das Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zu beenden und eine Übergangszahlung zu erhalten, ist der Ausgleich für besondere Belastungen, die Beschäftigte wegen ihrer Arbeit in den dort genannten speziellen Bereichen des Justizvollzugsdienstes – ua. dem Sanitätsdienst – haben (Rn. 29).

2. Ausgehend vom Zweck der Norm ist entscheidend für die Qualifikation als Beschäftigter im Sanitätsdienst im tariflichen Sinn eine überwiegende krankenpflegerische Tätigkeit am Patienten (Rn. 29).

(Orientierungssätze)

Eine Tätigkeit im Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes im Sinne des § 47 Nr. 3 TV-L, die zu einem Anspruch auf vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Gewährung einer Übergangszahlung führt, liegt nur dann vor, wenn diese überwiegend „am Patienten selbst“ erbracht wird. Zuarbeitende und unterstützende medizinische Tätigkeiten, die nicht „am Patienten selbst“ ausgeübt werden, genügen dafür nicht.

(Amtlicher Leitsatz)