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BAG: Betriebsverfassungsrechtlicher Schulungsanspruch – Freistellung von Kosten – Beurteilungsspielraum des Betriebsrats – Schulungsformat

BAG, Beschluss vom 7.2.2024 – 7 ABR 8/23; ECLI:DE:BAG:2024:070224.B.7ABR8.23.0

Eine durch Tarifvertrag errichtete Personalvertretung in einem Luftfahrtunternehmen, für deren Kosten, Sachaufwand und Schulungen die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes gelten, hat bei der Entscheidung über die Entsendung ihrer Mitglieder auf eine Schulung einen Beurteilungsspielraum, der sich grundsätzlich auch auf das Schulungsformat erstreckt.

(Amtlicher Leitsatz)

1. Nach § 1 Abs. 3 des Tarifvertrags Personalvertretung Nr. 1 für die Beschäftigten des Kabinenpersonals der Eurowings GmbH vom 20. August 2019 ist für Kosten und Sachaufwand der Personalvertretung Kabine sowie deren Schulungsanspruch das Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden. Nach § 40 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat von den Kosten freizustellen, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich und die mit der Teilnahme verbundene Kostenbelastung angemessen ist. Dies kann neben den eigentlichen Seminargebühren auch notwendige Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten umfassen (Rn. 14).

2. Bei der Entscheidung über die Entsendung eines seiner Mitglieder auf eine Schulung hat der Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum. Dieser umfasst grundsätzlich auch die Auswahl des Schulungsformats (im vorliegenden Fall: Präsenzschulung statt inhaltsgleiches Webinar desselben Schulungsanbieters) (Rn. 15, 20 f.).

3. Es hält sich innerhalb des Beurteilungsspielraums, wenn der Betriebsrat bisherige Erfahrungen seiner Mitglieder mit Präsenz- und Onlineseminaren sowie die Möglichkeit einer Fortsetzung des Gedanken- und Erfahrungsaustausches über die Gremienarbeit unter den Seminarteilnehmern außerhalb des eigentlichen Seminarprogramms berücksichtigt (Rn. 23).

4. Der Betriebsrat muss sich bei der gebotenen Angemessenheitsprüfung der Kostenbelastung des Arbeitgebers nicht auf eine kostengünstigere Schulung verweisen lassen, wenn er diese unter Berücksichtigung seines Beurteilungsspielraums als nicht gleichwertig ansehen durfte (Rn. 26).

5. Allgemeine betriebliche Reisekostenregelungen schränken nicht den betriebsverfassungsrechtlichen Schulungsanspruch als solchen ein (Rn. 28 f.).

(Orientierungssätze)