BAG, Urteil vom 29. 2. 2024 – 8 AZR 359/22; ECLI:DE:BAG:2024:290224.U.8AZR359.22.0
1. Im bestehenden Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung aus § 611a Abs. 1 Satz 1, § 613 BGB iVm. der Generalklausel des § 242 BGB, die durch die Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG ausgefüllt wird (Rn. 12).
2. Der Beschäftigungsanspruch eines Profimannschaftssportlers umfasst die Teilnahme am Mannschaftstraining. Dagegen haben mannschaftsangehörige Berufssportler regelmäßig keinen Anspruch auf einen Spieleinsatz (Rn. 13, 28).
3. Verletzt ein Arbeitgeber den auf Teilnahme am Mannschaftstraining gerichteten Beschäftigungsanspruch eines Profimannschaftssportlers, kann dies einen Anspruch aus § 280 Abs. 1, §§ 249 ff. BGB auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens begründen (Rn. 10 ff.).
4. Der Schaden, der einem Profimannschaftssportler infolge seines Ausschlusses vom Mannschaftstraining entsteht, ist nach den allgemeinen Regeln gemäß § 252 BGB und § 287 ZPO zu bestimmen. Dazu bedarf es des Vortrags greifbarer Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO (Rn. 24 ff.).
5. Schadensersatzansprüche von Profimannschaftssportlern wegen Verletzung ihres Beschäftigungsanspruchs sind nicht in Anlehnung an die Rechtsprechung für Bühnenkünstler in stark pauschalierender Anwendung von § 287 ZPO für jede Saison auf sechs Bruttomonatsvergütungen oder einen Bruchteil davon festzusetzen (Rn. 24 ff.).
(Orientierungssätze)
Die für den Bereich der Bühnenkünstler entwickelte Rechtsprechung zum pauschalierten Schadensersatz von bis zu sechs Monatsgagen pro Spielzeit bei einer Verletzung des Beschäftigungsanspruchs kann nicht auf den Profimannschaftssport übertragen werden.
(Amtlicher Leitsatz)