BAG, Urteil vom 13. 12. 2023 – 5 AZR 137/23
1. Für die Beurteilung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die nach Ausspruch einer Kündigung ausgestellt worden ist, ist nicht entscheidend, ob die Kündigung vom Arbeitgeber erklärt wurde oder es sich um eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers handelt. Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann auch bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber erschüttert sein, wenn der Arbeitnehmer eine nach Zugang der Kündigung ausgestellte Bescheinigung vorlegt und nach den Gesamtumständen des zu würdigenden Einzelfalls Indizien bestehen, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers begründen (Rn. 18).
2. Ernsthafte Zweifel am Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können auch dann bestehen, wenn für die Dauer der Kündigungsfrist mehrere Bescheinigungen vorgelegt werden. Insoweit ist zu beachten, dass nach § 5 Abs. 4 Satz 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit im Grundsatz nicht für einen mehr als zwei Wochen im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden soll (Rn. 24).
(Orientierungssätze)