BAG, Urteil vom 13. 12. 2023 – 5 AZR 168/23
1. § 9 TzBfG regelt nicht die Höhe der Arbeitsvergütung bei einer Verlängerung der Arbeitszeit. Deren Anpassung obliegt vielmehr grundsätzlich der Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien (Rn. 14, 19).
2. Kommt es nicht zu einer vertraglichen Neuregelung des Arbeitsentgelts, bedarf es der Anpassung der auf die Teilzeitbeschäftigung zugeschnittenen, durch die Aufstockung auf Vollzeit lückenhaft gewordenen Vergütungsvereinbarung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass redliche Vertragspartner bei der Aufstockung von Teilzeit auf Vollzeit zum Zeitpunkt der Verlängerung der Arbeitszeit zumindest eine quotal dem Umfang der Erhöhung der Arbeitszeit entsprechende Erhöhung der Vergütung vereinbart hätten (Rn. 20 f.).
(Orientierungssätze)