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WPK: Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat am 28.2.2024 gegenüber den Ausschüssen des Deutschen Bundestages zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes Stellung genommen. Wie schon zum Referentenentwurf hat sie gefordert, dass die geplante Einführung einer Pflicht zur externen Rotation für Abschlussprüfer der

–          Institute nach § 2 Abs. 1 KMAG-E (§ 38 Abs. 1 KMAG-E, Art. 1),

–          Schwarmfinanzierungsdienstleister         (§ 32f Abs. 4 S. 3 WpHG-E, Art. 4 Nr. 8 d) bb)) sowie

–          Wertpapierdienstleistungsunternehmen  (§ 89 Abs. 3 S. 3 WpHG-E, Art. 4 Nr. 16)

gestrichen wird. Eine derartige Pflicht stelle eine unverhältnismäßige Zusatzbelastung vor allem für kleine und mittlere Unternehmen dar und widerspreche dem Ziel der Bundesregierung nach Bürokratieabbau. Durch das Gesetz sollen europäische Regelungen durchgeführt bzw. umgesetzt werden. Das durch Art. 1 FinmadiG-E eingeführte Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) soll die Aufsichtsbefugnisse der BaFin über Kryptowerte und Kryptowerte-Dienstleister in einem Gesetz bündeln. In diesem Gesetz (§§ 37 ff. KMAG-E) soll auch die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses der Kryptowerte-Dienstleister (s. Definition in § 2 Abs. 1 KMAG-E) geregelt werden.

(Neu auf WPK.de vom 6.3.2024)