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BAG: Arbeitnehmerähnliche Person – Tariflicher Ausgleich wegen Minderung der Gesamtvergütung

BAG, Urteil vom 17. 10. 2023 – 9 AZR 38/23; ECLI:DE:BAG:2023:171023.U.9AZR38.23.0

1. Nach § 1 Abs. 1 AWbG NRW haben arbeitnehmerähnliche Personen Anspruch darauf, dass ihr Auftraggeber sie zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts freistellt. Seit dem Inkrafttreten des EFZG am 1. Juni 1994 richtet sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht länger nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FeiertLohnzG, sondern nach § 2 EFZG (Rn. 17).

2. Eine arbeitnehmerähnliche Person, die als freier Mitarbeiter unter die Bestimmungen des TVaäP fällt, erhält einen anteiligen Ausgleich, wenn die von der Rundfunkanstalt geschuldete Gesamtvergütung im letzten Beschäftigungsjahr die Gesamtvergütung im davor liegenden Jahr um einen bestimmten Anteil unterschreitet (Abschnitt 5.4 iVm. Abschnitt 5.2 TVaäP). Die Tarifvorschrift dient dem Einkommensschutz des freien, aber wirtschaftlich abhängigen Mitarbeiters, der als solcher keinen Anspruch darauf hat, dass die Rundfunkanstalt ihm ein bestimmtes Kontingent an Aufträgen zuweist (Rn. 28).

3. Nimmt ein freier Mitarbeiter an einer Bildungsveranstaltung iSd. § 9 AWbG NRW teil und hat deshalb Anspruch auf Entgeltfortzahlung, ist dieses Entgelt als Teil der „Gesamtvergütung“ iSd. Abschnitt 5.4 Satz 2 TVaäP bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags nach Abschnitt 5.4 Satz 1 TVaäP zu berücksichtigen (Rn. 20).

(Orientierungssätze)