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BGH: Insolvenzanfechtung – Befreiung von Bürgschaftsverbindlichkeit und Anscheinsbeweis

BGH, Urteil vom 7.12.2023 – IX ZR 36/22

InsO § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 1; BGB § 767 Abs. 1 Satz 1

Erfüllt der Schuldner die von einer Bürgschaft gesicherte Hauptschuld und wird der Bürge dadurch von seiner Bürgschaftsverpflichtung frei, ist diese Befreiung von der Bürgschaftsverbindlichkeit gegenüber dem Bürgen grundsätzlich nicht anfechtbar.

InsO § 129 Abs. 1, § 174

Für den Anscheinsbeweis, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen, sind auch die Forderungen einzubeziehen, deren Anmeldung zur Tabelle zurückgenommen worden ist, solange nicht festgestellt ist, dass der anmeldende Gläubiger endgültig auf eine Teilnahme am Insolvenzverfahren verzichtet hat oder die Forderung erlassen oder sonst nicht durchsetzbar ist.

(Amtliche Leitsätze)