© IMAGO / Cavan Images

BAG: Mitbestimmung des Betriebsrats – Untersagung der privaten Nutzung von Mobiltelefonen und Smartphones während der Arbeitszeit

BAG, Beschluss vom 17.10.2023 – 1 ABR 24/22

ECLI:DE:BAG:2023:171023.B.1ABR24.22.0

Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht zu, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die private Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit untersagt, um eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung sicherzustellen.

(Amtlicher Leitsatz)

1. Das nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten ist berührt, wenn die arbeitgeberseitige Maßnahme darauf gerichtet ist, das kollektive Miteinander der Arbeitnehmer zu gestalten oder die Ordnung des Betriebs zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten. Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar abgefordert oder konkretisiert wird und die daher das Arbeitsverhalten betreffen, unterliegen hingegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats (Rn. 17). Dazu gehören auch Anweisungen des Arbeitgebers, die darauf abzielen, die ordnungsgemäße Erbringung der zu verrichtenden Tätigkeiten durch die Arbeitnehmer sicherzustellen (Rn. 20).

2. Wirkt sich eine Weisung des Arbeitgebers nicht nur auf das Arbeitsverhalten, sondern auch auf das Ordnungsverhalten aus, unterliegt sie nicht schon deshalb der Mitbestimmung des Betriebsrats. Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts hängt vielmehr vom überwiegenden Regelungszweck der Maßnahme ab. Dieser ist objektiv im Weg einer qualitativen Gewichtung der Einzelfallumstände zu bestimmen (Rn. 18, 22).

3. Das Verbot eines Arbeitgebers, Mobiltelefone und Smartphones während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken zu benutzen, um die ordnungsgemäße Erledigung der vertraglich geschuldeten Arbeit sicherzustellen, betrifft überwiegend das Arbeitsverhalten und unterliegt deshalb nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats (Rn. 19 ff.).

4. Für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ist es unerheblich, ob die arbeitgeberseitige Maßnahme individualrechtlich zulässig oder – etwa wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts – unzulässig ist (Rn. 23).

(Orientierungssätze)