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BMF: Umsatzsteuer; Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 UStG; Abschnitt 8.2 UStAE)

BMF-Schreiben vom 9.12.2022 – III C 3 – S 7155-a/19/10001 :004 (2022/1229966) – ANLAGEN 1, GZ III C 3 – S 7155-a/19/10001 :004, DOK 2023/0395876

Die Liste der inländischen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, wurde zuletzt mit dem Stand vom 1.1.2023 durch o. g. BMF-Schreiben vom 9.12.2022 neu bekanntgegeben.

In der Zwischenzeit sind Änderungen der Schreibweise, Adressänderungen und Änderungen durch Umfirmierung, die von Relevanz sind und bereits zum 1.1.2023 hätten Berücksichtigung finden müssen, bekannt geworden. Da diese Änderungen für in die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 UStG zwingend erforderlich sind, erfolgt ausnahmsweise eine unterjährige Aktualisierung der Liste der inländischen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben. Die aktualisierte Fassung der Liste (Anlage) tritt an die Stelle der Liste, die meinem Schreiben vom 9.12.2022 – III C 3 – S 7155-a/19/10001 :004 (2022/1229966) -, BStBl I, 1679, beigefügt war.

Bei folgenden Firmen wurde eine Änderung der Schreibweise berücksichtigt:

• Fly away GmbH & Co. KG, 90762 Fürth

• JETKONTOR AG, 22848 Norderstedt

Bei folgenden Firmen wurde deren Adressänderung berücksichtigt:

• JETKONTOR AG, 22848 Norderstedt

• Jetfleet AG, 63739 Aschaffenburg

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.