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BAG: Eingruppierung eines Gärtners – besonders qualifizierte Spezialtätigkeiten – Baumkontrollen – Maßnahmen zur Baumerhaltung

BAG, Urteil vom 16.8.2023 – 4 AZR 283/22; ECLI:DE:BAG:2023:160823.U.4AZR283.22.0

1. Die Eingruppierung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung für Arbeiter unterlegen hätte und die von den Besonderen Teilen Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen des TVöD erfasst werden, erfolgt ausschließlich nach Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen des Eingruppierungsverzeichnisses im Anhang zu Teil A § 11a TVöD-NRW, nicht aber nach den Bestimmungen der §§ 12, 13 TVöD/VKA (Rn. 17 ff.).

2. Bei der Beurteilung, ob ein Beschäftigter eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere Teiltätigkeiten ausübt, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine Gesamttätigkeit liegt vor, wenn die übertragene Aufgabe nicht trennbar ist oder wenn zwischen den Aufgaben ein sachlicher Zusammenhang besteht. Von Teiltätigkeiten ist auszugehen, wenn die übertragenen Aufgaben tatsächlich getrennt sind und kein Zusammenhang zwischen ihnen besteht (Rn. 28).

3. „Baumkontrollen“ iSv. Entgeltgruppe 7 Abschn. a Nr. 28 Eingruppierungsverzeichnis sind die der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht dienenden systematischen Prüfungen der Bäume auf äußerliche Schäden in Form von Regelkontrollen vom Bo[1]den aus und ggf. durch besondere Schadensereignisse veranlasste Zusatzkontrollen (Rn. 36).

4. Unter „Maßnahmen zur Baumerhaltung“ iSd. Entgeltgruppe 7 Abschn. a Nr. 25 Eingruppierungsverzeichnis sind – in Abgrenzung zur Baumpflege – Eingriffe in einen erkrankten oder geschädigten Baum zu verstehen, die seiner Heilung oder Stabilisierung dienen sollen (Rn. 49).

5. Nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen des Eingruppierungsverzeichnisses im Anhang zum TVöD-NRW setzen die Anforderungen „selbstständig“ und „verantwortlich“ ab Entgeltgruppe 7 voraus, dass Beschäftigte über das bis zur Entgeltgruppe 6 geforderte Maß hinaus die Tätigkeit der jeweiligen Tätigkeitsmerkmale ohne besondere Anweisung ausführen („selbstständig“) und für die durchzuführende Arbeit die volle Verantwortung tragen („verantwortlich“). Damit haben die Tarifvertragsparteien die Anforderungen an die Merkmale „selbstständig“ und „verantwortlich“ für Tätigkeiten ab Entgeltgruppe 7 Eingruppierungsverzeichnis selbst festgelegt. Es bedarf daher keiner Darstellung der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe, die einen wertenden Vergleich im Sinne der Rechtsprechung zu Qualifikations- und Heraushebungsmerkmalen ermöglicht (Rn. 59 ff.).

(Orientierungssätze)