BFH, Beschluss vom 18.10.2023 – XI R 22/20
1. NV: Ein besonderes Interesse eines Beteiligten an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (hier: aufgrund „existentieller Bedrohung“) steht einer Entscheidung nach § 126a FGO nicht entgegen.
2. NV: Die Beurteilung, von welchem Ort ein Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder an welchem Ort – unionsrechtlich – der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ist, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext: BB-ONLINE BBL2023-2966-1