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BAG: Eingruppierung eines Tierpflegers – besonders qualifizierte Spezialtätigkeiten – selbständige und verantwortliche Betreuung von Revieren

BAG, Urteil vom 16.8.2023 – 4 AZR 301/22; ECLI:DE:BAG:2023:160823.U.4AZR301.22.0

Orientierungssätze:

1. Eine Eingruppierung der in den TVöD-NRW übergeleiteten Beschäftigten sowie der zwischen dem Inkrafttreten des TVöD-NRW und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, nach dem Eingruppierungsverzeichnis Anhang zu Teil A § 11a TVöD-NRW als neuer Entgeltordnung setzt bei unveränderter Tätigkeit neben einem Höhergruppierungsantrag voraus, dass sich nach dem Eingruppierungsverzeichnis eine höhere Entgeltgruppe ergibt, als in der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA vorgesehen ist (Rn. 17 ff.).

2. § 29b TVÜ-VKA räumt einem Beschäftigten kein Wahlrecht zwischen einer Korrektur der nach dem Lohngruppenverzeichnis unzutreffenden Eingruppierung und einer Eingruppierung nach dem neuen Eingruppierungsverzeichnis ein, wenn sich aus diesem keine höhere Entgeltgruppe ergibt (Rn. 20).

3. Bei der Beurteilung, ob ein Beschäftigter eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere Teiltätigkeiten ausübt, kommt es auf die gesamten Umstände, insbesondere auf die übertragene Arbeitsaufgabe an. Eine Gesamttätigkeit liegt vor, wenn die übertragene Aufgabe nicht trennbar ist oder wenn zwischen den Aufgaben ein sachlicher Zusammenhang besteht. Von Teiltätigkeiten ist auszugehen, wenn die übertragenen Aufgaben tatsächlich getrennt sind und kein Zusammenhang zwischen ihnen besteht (Rn. 28).

4. Unter „Revier“ iSd. Tätigkeitsmerkmals der Lohngruppe 6 Abschn. a Nr. 58 Lohngruppenverzeichnis – „Tierpfleger in zoologischen Gärten,“ – ist der Tätigkeitsbereich zu verstehen, der einem Arbeiter übertragen ist. Der zoologische Revierbegriff kann zur Begriffsbestimmung nicht herangezogen werden. Es fehlt auch an Anhaltspunkten, die Bezeichnungen des jeweiligen Betreibers eines zoologischen Gartens seien für die Eingruppierung maßgebend (Rn. 34 ff.).

5. Nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses setzen die Anforderungen „selbständig“ und „verantwortlich“ ab der Lohngruppe 6 voraus, dass Arbeiter über das bis zur Lohngruppe 5 geforderte Maß hinaus die Tätigkeit der jeweiligen Tätigkeitsmerkmale ohne besondere Anweisung ausführen („selbständig“) und für die durchzuführende Arbeit die volle Verantwortung tragen („verantwortlich“). Damit haben die Tarifvertragsparteien die Anforderungen an die Merkmale „selbständig“ und „verantwortlich“ für Tätigkeiten ab Lohngruppe 6 Lohngruppenverzeichnis selbst festgelegt. Es bedarf daher keiner Darstellung der Tätigkeit in der Ausgangslohngruppe, die einen wertenden Vergleich iSd. Rechtsprechung zu Qualifikations- und Heraushebungsmerkmalen ermöglicht (Rn. 43 ff.).