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ZEW: Analyse des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes: Bund bleibt mit Corona-Steuerhilfe hinter seinen Möglichkeiten zurück

Der Beitrag untersucht einerseits die Auswirkungen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes auf die effektive Steuerbelastung deutscher Unternehmen. Andererseits evaluieren die Autoren/-innen die ertragsteuerlichen Konsequenzen, die ein Aussetzen der Mindestbesteuerung mit sich bringen würde. Für die Betrachtung modellieren die Wissenschaftler/-innen die Auswirkungen der steuerlichen Maßnahmen auf die effektive Unternehmenssteuerbelastung mithilfe des Simulationsmodells „European Tax Analyzer“ in verschiedenen Krisenszenarien.

Im Ergebnis stellen die Wissenschaftler/-innen fest, dass vor allem große Unternehmen sich von den Erhöhungen des Verlustrücktrags und des Freibetrags für gewerbesteuerliche Hinzurechnungen zeitnah mehr Liquidität versprechen können. Der Verlustrücktrag steigt von einer Million auf fünf Millionen Euro an, und der Freibetrag für gewerbesteuerliche Hinzurechnungen verdoppelt sich von 100 000 auf 200 000 Euro. Kleinere Unternehmen, die bereits vor deren Anhebung nicht von den Grenzen betroffen waren, werden nicht profitieren. „Für kleine Unternehmen wäre es wichtiger, den Rücktragszeitraum für Verluste auf zwei Jahre auszuweiten“, sagt Theresa Bührle, Wissenschaftlerin im ZEW-Forschungsbereich „Unternehmensbesteuerung und öffentliche Finanzwirtschaft“ und Mitautorin des Beitrags. „Dadurch könnten nicht nur Steuerzahlungen aus dem Jahr 2019, sondern ebenfalls aus dem Jahr 2018 erstattet werden.“

Eine temporäre Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für Neuinvestitionen ist ebenfalls Teil des Corona-Steuerhilfepakets. Sie kommt grundsätzlich allen Unternehmen zugute. Allerdings geht der deutsche Gesetzgeber damit nicht über die Maßnahmen zu Zeiten der Finanz- und Wirtschaftskrise hinaus. „Beispielsweise würde die temporäre Einführung einer Sofortabschreibung den deutschen Fiskus aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase finanziell nicht belasten, aber deutlich stärkere Investitionsanreize schaffen“, erklärt Leonie Fischer, Wissenschaftlerin im ZEW-Forschungsbereich „Unternehmensbesteuerung und öffentliche Finanzwirtschaft“ und Mitautorin des Beitrags.

Außerdem könnte die Mindestbesteuerung in den kommenden Jahren problematische Folgen haben. Diese Regelung begrenzt den Abzug von Verlusten aus den Vorjahren auf 60 Prozent der Einkünfte, die einen Sockelbetrag überschreiten. Durch diese betragsmäßige Beschränkung werden Gewinne bis zu 40 Prozent steuerlich belastet, selbst wenn das Unternehmen erhebliche Verlustvorträge verzeichnet. Dies kann die Verrechnung von krisenverursachten Verlusten deutlich verzögern und entzieht den Unternehmen dringend benötigte Liquidität. „Der krisenverschärfende Effekt von im Jahr 2020 entstandenen Verlusten kann nur dann aufgehalten werden, wenn deren Mindestbesteuerung zeitweise ausgesetzt wird“, sagt Christoph Spengel. „Dadurch würde auch der Staatshaushalt nicht nennenswert dauerhaft belastet.“ Um Mitnahmeeffekte zu verhindern, sollten vor der Krise entstandene Verluste weiterhin der Mindestbesteuerung unterliegen.

Die Wissenschaftler/-innen kommen zum Schluss, dass der „Wumms“ bei der Umsetzung der zusätzlichen Maßnahmen deutlich größer ausfallen würde. Da es sich dabei um rein zeitliche Verschiebungen der Steuerzahlung handelt, verursachen die steuerlichen Erleichterungen in Anbetracht der aktuellen Niedrigzinsphase auch keine nennenswerten Kosten für den Staatshaushalt.

(Quelle: PM ZEW – Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH Mannheim, vom 23.11.2020)