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BAG: Private Chatgruppe – menschenverachtende und beleidigende Äußerungen in Bezug auf Vorgesetzte und Arbeitskollegen

– außerordentliche Kündigung – Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung – Sachvortragsverwertungsverbot – berechtigte Vertraulichkeitserwartung

BAG, Urteil vom 24.8.2023 – 2 AZR 18/23

ECLI:DE:BAG:2023:240823.U.2AZR18.23.

1. Die Einhaltung der Frist des § 174 Abs. 2 SGB IX ist allein vom Integrationsamt bzw. im Falle einer Anfechtung der Entscheidung von den Verwaltungsgerichten zu prüfen. Liegt eine Zustimmung zur Kündigung vor, haben die Arbeitsgerichte dies ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Das gilt sowohl für ausdrückliche Entscheidungen des Integrationsamts nach § 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX als auch für die Zustimmungsfiktion des § 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX (Rn. 15).

2. Die durch das Integrationsamt einmal erteilte Zustimmung zur Kündigung entfaltet – vorbehaltlich ihrer Nichtigkeit – so lange Wirksamkeit, wie sie nicht rechtskräftig aufgehoben ist (Rn. 15).

3. Die Gerichte für Arbeitssachen sind auf eine Prüfung der Unverzüglichkeit der Kündigung nach erteilter Zustimmung gemäß § 174 Abs. 5 SGB IX beschränkt (Rn. 15).

(Orientierungssätze)