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EuGH: Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen

– rein innerstaatlicher Sachverhalt (ungarisches Vorabentscheidungsersuchen)

EuGH, Urteil vom 16.11.2023 – C-318/22

1. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist nach Art. 267 AEUV für die Auslegung des Unionsrechts zuständig, wenn dieses den betreffenden Sachverhalt nicht unmittelbar regelt, der nationale Gesetzgeber sich aber bei der Umsetzung der Bestimmungen einer Richtlinie in nationales Recht dafür entschieden hat, rein innerstaatliche Sachverhalte und Sachverhalte, die durch diese Richtlinie geregelt werden, gleich zu behandeln, wie ihm dies zu tun freisteht.

2. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die die Inanspruchnahme dieser Bestimmung von Voraussetzungen abhängig machen, die sich auf die Verringerung der Beteiligung des Gesellschafters der einbringenden Gesellschaft an dieser Gesellschaft oder auf die Verringerung des Gesellschaftskapitals dieser Gesellschaft beziehen und in dieser Richtlinie nicht vorgesehen sind.

(Tenor)

Volltext BBL2023-2709-1