IMAGO / Cavan Images

© IMAGO / Cavan Images

LG Düsseldorf: Steuerberater-Honorarforderungen

LG Düsseldorf, 7.9.2023 – 1 O 289/17

ECLI:DE:LGD:2023:0907.1O289.17.00

Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.536,84 Euro nebst 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit  21.09.2017 zu zahlen. Im Übrigen die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Sachverhalt

Der Kläger (klägerische Partei) ist Steuerberater. Die Beklagte (beklagte Partei) vertreibt über das Internet Artikel und Geräte unter anderem zur Gebäudereinigung. Die klägerische Partei war über mehrere Jahre hinweg bis Anfang 2016 für die beklagte Partei als Steuerberater tätig. Ihre Leistungen rechnete die klägerische Partei in diversen Rechnungen ab, auf Rechnungen leistete die beklagte Partei Zahlungen. Die klägerische Partei macht aus dem Zeitraum August 2015 bis April 2016 aus 7 Rechnungen Honorarforderungen wie folgt geltend:

Rechnungs-NummerTitelgeltend gemacht
a)144/2015Buchführung für die Monate Januar bis Juni 2015 nach Vereinbarung (1.122,-x 6)6.732,00 €
b)224/2015 (Pos.1)führen ihrer Lohnkonten von November bis Dezember 2015 § 34 Abs. 2,162,00 €
b). 224/2015 (Pos.2)Betriebsprüfung Deutsche Rentenversicherung vom 01.01.2010 -31.12.2014100,00 €
c)242/2015Jahresabschluss 2014 zuzüglich sämtlicher zu erstellende Steuererklärungen 2014 nach Vereinbarung3.000,00 €
d)241/2015 (Pos.1)2015-Monate 07-10.2015 §33;4.218,00 €
d)241/2015 (Pos.2)Erstellen Lohnnachweis Berufsgenossenschaft 2015, Monate Juli bis Oktober § 34 Abs. 560,00 €
e)022/2016: Führen Ihrer Lohnkonten Januar + Februar 2016 § 34 Abs. 272,00 €
f)023/2016November und Dezember 2015: § 33; 06/101.668,00 €
g)024/2016Januar 2016: § 33, 06/10330,00 €
 Summe16.342,00 €
 Mehrwertsteuer3.104,98 €
 Summe19.446,98 €
./.Zahlung-3.731,26 €
Offen (Klageforderung)15.715,72 €

Die klägerische Partei trägt vor:

Es sei eine monatliche Buchführungspauschale von 1.122 EUR vereinbart worden. Die Buchführungstätigkeit des Klägers sei vom Finanzamt Hilden und der Deutschen Rentenversicherung geprüft worden. In sämtlichen Betriebsprüfungen hätten die Prüfstellen keinerlei Mängel festgestellt, Beanstandungen ausgesprochen oder Änderungen vorgenommen bzw. veranlasst.

Die klägerische Partei beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger folgende Zahlungen aus nachstehenden Rechnungen zu leisten:

a) Rechn.-Nr. 144/2015 vom 14.08.2015 in Höhe von 8.011,08 EUR, abzüglich geleisteter Zahlung i. H. v. 3.731,26 EUR, Restforderung 4.279,82 EUR zzgl. Zinsen i. H. v. 9-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2015

b) Rechn.-Nr. 224/2015 vom 15.12.2015 in Höhe von 311,78 EUR

zzgl. Zinsen i. H. v. 9-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2016

c) Rechn.-Nr. 242/2015 vom 07.01.2016 in Höhe von 3.570,00 EUR

zzgl. Zinsen i. H. v. 9-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.01.2016

d) Rechn.-Nr. 241/2015 vom 07.01.2016 in Höhe von 5.090,82 EUR

zzgl. Zinsen i. H. v. 9-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.01.2016

e) Rechn.-Nr. 022/2016 vom 23.03.2016 in Höhe von 85, 68 EUR

zzgl. Zinsen i. H. v. 9-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07. 04.2016

f) Rechn.-Nr. 023/201 6vom 05.04.2016 in Höhe von 1.984,92 EUR

zzgl. Zinsen i. H. v. 9-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.04.2016

g) Rechn.-Nr. 024/2016 vom 05.04.2016 in Höhe von 392,70 EUR

zzgl. Zinsen i. H. v. 9-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.04.2016

Die beklagte Partei beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die beklagte Partei trägt vor:

Eine Vereinbarung eines monatlichen Buchführungspreises von netto EUR 1.122,00 habe es nicht gegeben. Der Kläger habe die Buchführung zwar wohl erarbeitet, dabei hätten sich systematische Fehler eingeschlichen, so dass seine Buchführungsarbeiten insgesamt mangelhaft und unbrauchbar seien. Im Besonderen seien die für den angeblich vereinbarten Gebührenansatz maßgeblichen Umsatzzahlen der betreffenden Monate aus überhöht, sodass die Vergütung – unterstellt, die weiter bestrittene Vereinbarung habe es gegeben – ebenfalls überhöht gewesen sei.

Nach Beendigung des Mandats im Januar 2016 hätten erhebliche ungeklärte Debitorensalden bestanden. Kundenforderungen seien aufgrund systematischer Buchungsfehler des Klägers in der Finanzbuchhaltung doppelt erfasst worden. Deren Korrektur und Bereinigung in mühsamer Detailarbeit sei dem heutigen Steuerberater der Beklagten überlassen geblieben. Mit Schadensersatz- und Erstattungsforderungen werde hilfsweise die Aufrechnung erklärt.

Die in der Rechnung vom 15.12.2015 (Re. 224/2015) geltend gemachten Gebühren für die Führung von Lohnkonten in November und Dezember 2015 sowie für die Teilnahme an einer Betriebsprüfung seien unzureichend substantiiert, was die Bemessungsgrundlagen nach der StBW anbelange.

Die in der Rechnung des Klägers Nr. 242/2015 vom 07.01.2016 in Bezug genommene angebliche Vereinbarung über die Vergütung für Jahresabschluss- und Steuererklärungsarbeiten für das Wirtschaftsjahr 2014 werde bestritten.

Die in der Rechnung des Klägers Nr. 241/2015 vom 07.01.2016 geltend gemachten Monatsgebühren für Buchhaltungstätigkeiten (§ 33 StBVV) würden in ihrer Berechnung bestritten. Der Jahresumsatz der Beklagten in 2015 habe unter den vom Kläger für die Monate Juli bis Oktober aufgeführten Einzelwerten gelegen. Im Übrigen habe der Kläger den Jahresabschluss der Beklagten für 2015 gar nicht mehr erstellt. Schließlich gelte auch für die in dieser Rechnung zugrunde gelegten Umsatzgrößen, dass sie überhöht seien. Die des Weiteren in jener Rechnung belastete Gebühr für einen Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft sei nicht substantiiert und daher nicht nachvollziehbar. […]

mehr hier