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BAG: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Beweiswert ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

– Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie

BAG: Urteil vom 28.6.2023 – 5 AZR 335/22

ECLI:DE:BAG:2023:280623.U.5AZR335.22.0

1. Für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel. Daher kann der Arbeitnehmer den Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in der Regel durch die Vorlage einer solchen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG führen (Rn. 12).

2. Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (sh. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V) ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Parteien des Arbeitsverhältnisses nicht verbindlich. Dennoch können Verstöße gegen Regelungen der Richtlinie, die auf medizinischen Erkenntnissen zur sicheren Feststellbarkeit der Arbeitsunfähigkeit beruhen, nach den Umständen des Einzelfalls geeignet sein, den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Rahmen der nach § 286 ZPO vorzunehmenden Beweiswürdigung zu erschüttern (Rn. 17). Unbeachtlich sind hingegen Verstöße gegen formale Vorgaben, die in erster Linie für das kassenrechtliche Verhältnis zwischen Vertragsarzt und Krankenkasse von Bedeutung sind (Rn. 16).

(Orientierungssätze)