Betriebsrat darf elektronische Personalakte nicht einsehen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf – wie erst jetzt bekannt wurde – am 23. Juni 2020 (Az. 3 TaBV 65/19). In dem betroffenen Unternehmen gab es einen Gesamtbetriebsrat sowie zwölf örtliche Betriebsräte. In der Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung und die Nutzung von elektronischen Personalakten wurden dem Betriebsrat der Zugriff auf die elektronischen Personalakten der Mitarbeiter eingeräumt.
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