Nach dem Regelungskonzept der geltenden §§ 705 ff. BGB ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine nicht rechtsfähige, zur Durchführung einer begrenzten Anzahl von Einzelgeschäften gegründete Gesamthandsgemeinschaft. In den Gesellschaftsverträgen können die Gesellschafter eine große Bandbreite an Gesellschaftszwecken vereinbaren, weshalb in dieser Rechtsform auch Zwecke verfolgt werden, die dem bisherigen gesetzlichen Leitbild nicht entsprechen. Vielmehr ist ein erheblicher Anteil von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in der Praxis auf Dauer angelegt und zu einem Zweck gegründet, der sich nur mit einer Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr verfolgen lässt. Das hierdurch entstehende Bedürfnis der Praxis, diese Rechtsform mit Rechtsfähigkeit auszustatten, so dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, hat der Bundesgerichtshof aufgegriffen und der am Rechtsverkehr teilnehmenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Jahr 2001 Rechtsfähigkeit (BGH, Urt. v. 29.01.2001 – II ZR 331/00 = BGHZ 146, 341) und im Jahr 2009 Grundbuchfähigkeit (BGH, Urt. v. 04.12.2008 – V ZB 74/08 = BGHZ 179, 102) zuerkannt.
Zur Sicherung des Grundstücksverkehrs unter Beteiligung von nicht mit Registerpublizität ausgestatteten Gesellschaften bürgerlichen Rechts hat der Gesetzgeber daraufhin die § 899a BGB und § 47 Absatz 2 GBO in das Gesetz aufgenommen. Danach wird eine Gesellschaft unter Angabe ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragen. Der sich aus dem Grundbuch ergebende Gesellschafterbestand genießt öffentlichen Glauben, wobei die Anwendung der Vorschriften durch eine Reihe praxisrelevanter Zweifelsfragen erschwert wird.
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