Deutschland - Frankfurt - 29.10.2020 / in Zeiten von Corona / Impressionen aus Frankfurt / Vor dem Gebäude der Börse stehen die bronzenen Symbolfiguren der Börsianer Bär Baisse und Bulle Hausse Wirtschaft Impressionen aus Frankfurt am Main *** Germany Frankfurt 29 10 2020 in Times of Corona Impressions from Frankfurt In front of the building of the stock exchange are the bronze symbolic figures of the bear bear bear and bull bull bull economy Impressions from Frankfurt am Main

FG Köln: Europarechtliche Zweifel an den Voraussetzungen für die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei „Streubesitzdividenden“

Der 2. Senat des FG Köln hat dem EuGH mit seinem am 17.11.2020 veröffentlichten Beschluss vom 20.5.2020 (2 K 283/16) Fragen zur europarechtlichen Vereinbarkeit der in § 32 Abs. 5 KStG aufgestellten Anforderungen für die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei „Streubesitzdividenden“ vorgelegt.

Die Klägerin ist eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft, die zu weniger als 6 % an einer deutschen Tochtergesellschaft beteiligt war. 100%iger Anteilseigner der Klägerin war eine börsennotierte ausländische Kapitalgesellschaft. Die Klägerin hatte von ihrer Tochtergesellschaft Gewinnausschüttungen erhalten, für die Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt wurden.

Das Bundeszentralamt für Steuern gewährte der Klägerin nur eine anteilige Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß § 50d Abs. 1 EStG in Verbindung mit dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen. Die darüber hinausgehende Erstattung der Kapitalertragsteuer lehnte es mit der Begründung ab, dass die Klägerin die hierfür gemäß § 32 Abs. 5 KStG erforderlichen Nachweise nicht erbracht habe.

§ 32 Abs. 5 S. 2 Nr. 5 KStG setzt für die weitergehende Erstattung der Kapitalertragsteuer unter anderem voraus, dass die Steuer nicht beim Gläubiger oder einem unmittelbar oder mittelbar am Gläubiger beteiligten Anteilseigner angerechnet oder als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten abgezogen werden kann; die Möglichkeit eines Anrechnungsvortrags steht der Anrechnung gleich.

Nach § 32 Abs. 5 S. 5 KStG muss die ausländische Steuerbehörde zudem bescheinigen, dass die deutsche Kapitalertragsteuer nicht angerechnet, nicht abgezogen oder nicht vorgetragen werden kann und inwieweit eine Anrechnung, ein Abzug oder Vortrag auch tatsächlich nicht erfolgt ist.

Das FG Köln bezweifelt, ob die in § 32 Abs. 5 S. 2 Nr. 5 und Satz 5 KStG aufgestellten Anforderungen mit dem Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1, Art. 65 AEUV, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie dem Prinzip des „effet utile“ (praktische Wirksamkeit von Europarecht) vereinbar sind. Es hat daher den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zur Klärung angerufen.

Vollständige Entscheidung: 2 K 283/16, Az. des Vorlageverfahrens beim EuGH: C-572/20

(PM FG Köln vom 17.11.2020)