BAG, Urteil vom 20.6.2023 – 1 AZR 265/22
1. Eine vorformulierte Vertragsbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, die den Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine von ihm für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags an einen Dritten gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist infolge einer Eigenkündigung endet, beeinträchtigt den Arbeitnehmer in seinem durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Rn. 29).
2. Diese Beeinträchtigung wird nicht durch das Interesse des Arbeitgebers aufgewogen, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für eine bestimmte Dauer auch tatsächlich in Anspruch nehmen zu können, damit sich die Zahlung der Vermittlungsprovision „amortisiert“. Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses hat grundsätzlich der Arbeitgeber das unternehmerische Risiko zu tragen, dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen zur Personalrekrutierung nachträglich nicht „lohnen“, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis während oder nach der Probezeit beendet (Rn. 30).
3. Eine solche Rückzahlungsklausel benachteiligt den Arbeitnehmer auch deshalb unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil er keinen gleichwertigen Vorteil erhält, der die Beeinträchtigung seiner Arbeitsplatzwahlfreiheit ausgleichen könnte (Rn. 31).
(Orientierungssätze)