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BGH: Verbraucherdarlehensvertrag – Zielrichtung eines Feststellungsantrags nach Widerruf

BGH, Beschluss vom 19.9.2023 – XI ZR 58/23

Der Feststellungsantrag des Darlehensnehmers, aufgrund des Widerrufs seiner Vertragserklärung nicht mehr zur Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag verpflichtet zu sein, zielt allein auf die vertraglichen Erfüllungsansprüche aus dem Darlehensvertrag gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.

(Amtlicher Leitsatz)