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BAG: Eingruppierung einer Sachgebietsleiterin – korrigierende Rückgruppierung – Darlegungs- und Beweislast

BAG, Urteil vom 16. August 2023 – 4 AZR 339/22

ECLI:DE:BAG:2023:160823.U.4AZR339.22.0

1. Das für eine Eingruppierungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum besteht nicht, wenn die Klägerin für diesen unstreitig keine höhere Vergütung verlangen kann und sich auch im Übrigen aus der Feststellung keine gegenwärtigen rechtlichen Vorteile ergeben können, über die zwischen den Parteien Streit besteht (Rn. 13).

2. Im Eingruppierungsprozess trägt grundsätzlich die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung des von ihr in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals. Im Fall einer sog. korrigierenden Rückgruppierung, dh. bei einer beabsichtigten Zuordnung zu einer niedrigeren als der bisher von der Arbeitgeberin als zutreffend angenommenen Entgeltgruppe oder bei Verhinderung einer zukünftigen Vergütungssteigerung durch Abkehr von der der Beschäftigten zuvor mitgeteilten Eingruppierung, ist die Arbeitgeberin für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung darlegungs- und beweisbelastet (Rn. 24 ff.).

3. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung gelten ihrem Sinn und Zweck nach nicht, wenn die Beschäftigte ihr Vertrauen nur auf ein Element der bisherigen Bewertung stützt. In diesem Fall ergibt sich aus der bislang vorgenommenen Zuordnung nicht zwingend die durch die Beschäftigte begehrte Eingruppierung (Rn. 30).

(Orientierungssätze)

Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung, nach denen die Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher angenommenen Bewertung der Tätigkeit trägt, sind nur anzuwenden, wenn sich aus der bislang vorgenommenen Zuordnung zu einer Entgeltgruppe oder einem Tätigkeitsmerkmal zwingend die durch die Beschäftigte begehrte Eingruppierung ergibt. Sie gelten ihrem Sinn und Zweck nach nicht, wenn die Beschäftigte ihr Vertrauen nur auf ein Element der bisherigen tariflichen Bewertung durch die Arbeitgeberin stützt, aber weitere rechtliche Folgeüberlegungen erforderlich sind, die erst zur beanspruchten Entgeltgruppe führen.

(Amtlicher Leitsatz)