© IMAGO / agefotostock

BFH: Befangenheit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle; elektronische Übermittlung von Dokumenten

BFH, Urteil vom 10.8.2023 – X S 9/23

1. NV: Auch in einem finanzgerichtlichen Verfahren kann der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

2. NV: Die Entscheidung über diesen Antrag trifft der Senat als zuständiger Spruchkörper.

3. NV: Mangels gesetzlicher Grundlage ist der BFH nicht verpflichtet, einem nicht durch einen Bevollmächtigten vertretenen Rügeführer Dokumente auf elektronischem Wege zu übermitteln.

(Amtliche Leitsätze)

Volltext BB-Online BBL2023-2262-4