BFH, Urteil vom 10.8.2023 – X S 9/23
1. NV: Auch in einem finanzgerichtlichen Verfahren kann der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
2. NV: Die Entscheidung über diesen Antrag trifft der Senat als zuständiger Spruchkörper.
3. NV: Mangels gesetzlicher Grundlage ist der BFH nicht verpflichtet, einem nicht durch einen Bevollmächtigten vertretenen Rügeführer Dokumente auf elektronischem Wege zu übermitteln.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BBL2023-2262-4