Bild: Alberto Garzón Espinosa / © Rat der Europäischen Union

Rat und Parlament erzielen vorläufige Einigung zum Thema „Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“

Der Rat und das Parlament haben am 19.9.2023 eine vorläufige politische Einigung über die vorgeschlagene Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel erzielt. Mit diesem Rechtsakt sollen die Rechte der Verbraucher gestärkt werden, indem die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher geändert und im Hinblick auf den ökologischen Wandel angepasst werden.

Mit der vorläufigen Einigung vom 19.9.2023 werden die Hauptziele der Richtlinie beibehalten, jedoch auch einige Verbesserungen vorgenommen. Dazu zählen die Aufnahme unfairer Aussagen, die sich auf die Kompensation für Treibhausgasemissionen berufen, in die Liste der unlauteren Praktiken, strengere Maßnahmen gegen vorzeitige Obsoleszenz, die Präzisierung der Haftung von Unternehmern in bestimmten Fällen und die Einführung eines harmonisierten Formats, um die Sichtbarkeit der freiwilligen gewerblichen Haltbarkeitsgarantie zu erhöhen, sowie Verbesserungen beim Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht.

Die Bürgerinnen und Bürger spüren die Folgen des Klimawandels und möchten sich an den entsprechenden Lösungen beteiligen. Mit dem heute erzielten Kompromiss werden die Verbraucher über die notwendigen Informationen verfügen, um die richtigen grünen Kaufentscheidungen zu treffen. Zudem werden sie besser vor Grünfärberei, sozialer Schönfärberei und anderen unlauteren Geschäftspraktiken geschützt. Dies ist von entscheidender Bedeutung, damit sie eine aktive Rolle im gemeinsamen Kampf für ein grüneres und gerechteres Europa spielen können.

  • Alberto Garzón Espinosa, amtierender spanischer Minister für Verbraucherangelegenheiten

Schutz vor unlauteren Praktiken

Mit der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel sollen unlautere Geschäftspraktiken bekämpft werden, die die Verbraucher daran hindern, die richtigen Entscheidungen für umweltfreundlichere oder stärker an der Kreislaufwirtschaft orientierte Produkte und Dienstleistungen zu treffen. Praktiken wie irreführende „Grünfärberei“ oder falsche Aussagen über Produkte, deren Haltbarkeit nicht den Erwartungen entspricht, gehören zu den Vorgehensweisen, gegen die sich dieses Gesetz richtet.

Mit der vorläufigen Einigung werden die Hauptziele der Richtlinie beibehalten, jedoch auch unter anderem die folgenden wichtigen Verbesserungen vorgenommen:

  • Die Glaubwürdigkeit von Nachhaltigkeitssiegeln wird verbessert, indem die Schlüsselelemente des Zertifizierungssystems festgelegt werden, auf dem sie beruhen müssen, sofern diese Elemente nicht von Behörden bestimmt werden.
  • Aussagen zur künftigen Umweltleistung werden transparenter sein und stärker überwacht werden.
  • Unfaire Aussagen, die sich auf die Kompensation für Treibhausgasemissionen berufen, werden in die Liste der unlauteren Praktiken aufgenommen. Dies bedeutet, dass Unternehmer nicht in der Lage sein werden, auf der Grundlage nicht überprüfter Kompensationsprogramme zu behaupten, dass ein Produkt neutrale oder verbesserte Umweltauswirkungen hat.
  • Die Haftung der Unternehmer wird präzisiert, und zwar in Bezug auf Informationen (oder fehlende Informationen) über vorzeitige Obsoleszenz, unnötige Software-Aktualisierungen oder die ungerechtfertigte Verpflichtung zum Kauf von Ersatzteilen beim ursprünglichen Hersteller. Diese Praktiken werden zwar verboten, doch geht aus dem Kompromisstext eindeutig hervor, dass die Unternehmer nur dann haften, wenn sie Kenntnis von den Konstruktionsmerkmalen haben, die zu diesen Situationen führen.
  • Es wird ein Hinweis und ein Etikett unter Verwendung eines unionsweit harmonisierten grafischen Formats mit Informationen über die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie der Hersteller eingeführt. Um eine Verwechslung mit dem von den Unternehmern gewährten obligatorischen gesetzlichen Gewährleistungsrecht zu vermeiden, wurde ein harmonisierter Hinweis gebilligt. Das betreffende Etikett wird einen Verweis auf diese gesetzliche Gewährleistung enthalten, wenn eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie angeboten wird.
  • Mit einer Umsetzungsfrist von 24 Monaten wird den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Anpassung an die Änderungen der Rechtsvorschriften eingeräumt.

Nächste Schritte

Die mit dem Europäischen Parlament erzielte vorläufige Einigung muss nun von beiden Organen gebilligt und förmlich angenommen werden.

Hintergrund

Die Kommission hat am 30. März 2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel vorgelegt. Der Vorschlag gehört zu den Initiativen der neuen Verbraucheragenda der Kommission von 2020 und des Aktionsplans der Kommission für die Kreislaufwirtschaft von 2020 und ist eine Folgemaßnahme des europäischen Grünen Deals. Er ist Teil eines Pakets von vier Vorschlägen, zusammen mit dem Vorschlag für eine Ökodesign-Verordnung und den Richtlinienvorschlägen zu Umweltaussagen und zum Recht auf Reparatur.

(Rat der EU, PM v. 19.9.2023)

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Bild: Alberto Garzón Espinosa / Quelle: Rat der Europäischen Union