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WPK: Anpassungen der Prüfungen nach den Strom- und Gaspreisbremsegesetzen – weitere Fallgruppen

Das Gesetz zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes hat weitere Fallgruppen eingeführt, nach denen Prüfungen durch einen WP/vBP erforderlich werden. Das Gesetz wurde am 2.8.2023 verkündet (BGBl. I Nr. 202). Im Einzelnen:

§ 11a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 StromPBG

Einführung der Prüfung der Energiebeschaffungskosten der Schienenbahn und Angaben zu den Strommengen nach § 6 S. 2 Nr. 3 a) oder b) StromPBG und zu den durchschnittlichen Kosten nach § 11a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StromPBG bei Anträgen der Schienenbahnen auf Feststellung der Höchstgrenze nach § 10 S. 2 StromPBG (§ 11a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StromPBG). Bei einer Schienenbahn, die in den Kalenderjahren 2022 und 2023 erstmals eine Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr oder im Schienengüterverkehr erbracht hat, hat sich die Prüfung auf die Energiebeschaffungskosten der Schienenbahn, die Strommengen und die durchschnittlichen Kosten der Energielieferverträgen zu erstrecken (§ 11a Abs. 4 Nr. 2 StromPBG).

§ 30a Abs. 2 Nr. 3 StromPBG

Einführung der Prüfung bei Mitteilungen der Schienenbahn gegenüber ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Der Vermerk des Prüfers muss ausweisen, welcher Anteil von der Höchstgrenze nach § 10 StromPBG in dem mit dem Elektrizitätsunternehmen bestehenden Elektrizitätslieferverhältnis in Form von Entlastungen gewährt wird. Ferner muss er bestätigen, dass die Summe aller Entlastungen, die Schienenbahnen nach § 6 S. 2 Nr. 3 StromPBG erhalten, die Höchstgrenze nach § 10 StromPBG nicht überschreitet. Die Mitteilung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Feststellung nach § 11a Abs. 1 StromPBG erfolgen, wenn diese Feststellung von den Angaben der Schienenbahn in der Selbsterklärung nach § 30a Abs. 1 StromPBG abweicht. Andernfalls muss die Mitteilung unverzüglich nach Ablauf des 31.12.2023, spätestens bis zum Ablauf des 31.5.2024 erfolgen.

§ 19 Abs. 9 EWPBG und § 11 Abs. 9 StromPBG

Wenn der Prüfbehörde konkrete Anhaltspunkte für das Überschreiten von Preishöchstgrenzen zu Lasten der Verbraucher bzw. Kunden von Unternehmen vorliegen, kann die Prüfbehörde auch ohne Entlastungsantrag eines Unternehmens ein Entlastungsverfahren eröffnen, in deren Rahmen die Bestätigung bestimmter Angaben zu den bezogenen und verbrauchten Energiemengen durch WP/vBP erforderlich wird (vgl. § 19 Abs. 2 EWPBG, § 11 Abs. 2 StromPBG).

§ 19 Abs. 9 S. 4 EWPBG und§ 11 Abs. 9 S. 4 StromPBG

Dies betrifft die Verpflichtung von Unternehmen mit einem Anspruch auf Entlastung von mehr als 2 Mio. Euro zur Vorlage der zur Feststellung der anzuwendenden Preishöchstgrenzen erforderlichen Informationen, so etwa auch der von WP/vBP geprüften Angaben nach § 19 Abs. 2 EWPBG und § 11 Abs. 2 StromPBG.

§ 19 Abs. 11 EWPBG und § 11 Abs. 11 StromPBG

Wenn die von der Prüfbehörde im Antragsverfahren festgestellte Höchstgrenze von der zuletzt eingereichten Selbsterklärung des Unternehmens nach § 22 Abs. 1 EWPBG bzw. § 10 Abs. 1 StromPBG (gegenüber den Lieferanten über die auf diesen anzuwendenden Preishöchstgrenzen) abweicht oder wenn das Unternehmen keine solche Erklärung abgegeben hat, ist das Unternehmen verpflichtet, innerhalb eines Monats eine solche Selbsterklärung nachzureichen, in deren Rahmen auch ein Prüfvermerk eines WP/vBP anzufertigen ist (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 2 c) EWPBG, § 30 Abs. 1 Nr. 2 c) StromPBG).

(Neu auf WPK.de vom 9.8.2023)