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OLG Frankfurt a. M.: Haftung eines Bevollmächtigten nach ProdSG für Schutzrechtsverletzungen

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.3.2023 – 6 U 189/22

Ein Bevollmächtigter nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG kann für durch Inverkehrbringen des Produkts durch den Hersteller erfolgte Schutzrechtsverletzungen als Gehilfe oder Störer haften, wenn er durch eine Abmahnung auf das verletzte Schutzrecht hingewiesen worden ist.

(Amtlicher Leitsatz)