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BAG: Nachkündigung in der Insolvenz der Air Berlin – Betriebsteilübergang – Zuordnung der Arbeitnehmer – Folgen der fehlerhaften Altersangabe in der Massenentlassungsanzeige

BAG, Urteil vom 11.5.2023 – 6 AZR 267/22; ECLI:DE:BAG:2023:110523.U.6AZR267.22.0

Die Zuordnung der von einem Betriebsteilübergang betroffenen Arbeitsverhältnisse zu dem übergehenden Betriebsteil erfolgt weder vor dem Über[1]gang noch rückblickend nach einem solchen gemäß den Grundsätzen der sozialen Auswahl. Sowohl die Richtlinie 2001/23/EG als auch § 613a BGB gewährleisten nur die Kontinuität der bereits zugeordneten Arbeitsverhältnisse.

(Amtlicher Leitsatz)

1. Bei einem Betriebsteilübergang gehen die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer von selbst auf den Erwerber über, die dem Betriebsteil zugeordnet sind. Die Zuordnung ist dabei nicht nach den Grundsätzen der sozialen Auswahl unter allen betriebsangehörigen Arbeitnehmern vorzunehmen. Ebenso wenig kann sie rückblickend nach dem Betriebsübergang durch eine „nachträgliche“ Sozialauswahl erfolgen (Rn. 25).

2. Die fehlerhafte Angabe des Lebensalters der von einer Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmerin in der Massenentlassungsanzeige macht diese nicht unwirksam, wenn die Abweichung so gering ist, dass sich der Fehler nicht auf die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit auswirken kann (Rn. 42)

(Orientierungssätze)