Mit Urteil vom 22.9.2020 – XI ZR 162/19 – hat der BGH entschieden: Wenn ein Unternehmer sowohl eine Webseite unterhält als auch Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, müssen die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG sowohl gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG auf seiner Webseite erscheinen als auch gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden.
The Newton balls that hit each other, financial and economic competition and competition, influence and coordination, dollar and euro symbols PUBLICATIONxNOTxINxCHN 792248018211831877