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BAG: Überleitung in den Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) – Stufenaufstieg

BAG, Urteil vom 19.1.2023 – 6 AZR 101/22

1. Im Anwendungsbereich des Tarifvertrags zur Einführung des Kirchlichen Tarifvertrags Diakonie (KTD) in der Hesterberg und Stadtfeld gGmbH (im Folgenden EinführungsTV) beginnt bei den in den KTD übergeleiteten Beschäftigten die Beschäftigungs- bzw. Erfahrungszeit, die § 14 Abs. 1 KTD für das Erreichen der nächsten Entgeltstufe voraussetzt, bei „null“. Vor dem Tag der Ersetzung des bisherigen Rechts durch den KTD zurückgelegte Zeiten werden nach der speziellen Übergangsbestimmung des § 3 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 4 S. 2 EinführungsTV nicht berücksichtigt (Rn. 18, 23).

2. §§ 14, 22 KTD stellen für einen Stufenaufstieg bei allen Stufen auf die von dem/der Beschäftigten bei dem jeweiligen Anstellungsträger in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit ab, auch wenn sie unterbrochen ist. Bezugspunkt ist damit stets der erstmalige Beginn eines Arbeitsverhältnisses und, anders als z. B.  bei den Entgeltregelungen der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, nicht die in der vorhergehenden Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit (Rn. 19, 21 ff.).

(Orientierungssätze)

Volltext: BB-Online BBL2023-1331-2