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BReg: Ausgleichszahlungen für Thomas Cook-Geschädigte

Die Bundesregierung hat am 11. Dezember 2019 entschieden, den von der Thomas Cook-Insolvenz betroffenen Pauschalreisenden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Differenzbetrag zwischen ihren Zahlungen und dem, was sie aufgrund ihres Sicherungsscheins von der Zurich-Versicherung oder von dritter Seite erhalten haben, auszugleichen. Nur Fälle, für die alle geforderten Unterlagen vollständig im Bundportal hochgeladen sind und bei denen die Prüfung abgeschlossen ist, können ausgezahlt werden. 

Anmeldeschluss am 15. November 2020

Anmeldungen zur Ausgleichszahlung des Bundes werden grundsätzlich nur bis zum 15. November 2020 berücksichtigt. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Anmeldung bzw. Registrierung. Ein gegebenenfalls erforderliches Nachreichen von Dokumenten zu einer bereits erfolgten Anmeldung ist auch nach dem 15. November 2020 möglich.

Wegweiser zur Anmeldung vom BMJV veröffentlicht

Um alle betroffenen Pauschalreisenden bei der rechtzeitigen Anmeldung zu unterstützen, hat das Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz einen Wegweiser zu den drei erforderlichen Schritten zur freiwilligen Ausgleichszahlung (1. Anmeldung im Insolvenzverfahren; 2. Anmeldung bei der Zurich-Versicherung; 3. Anmeldung im Bundportal) und zur Vermeidung von Anmeldefehlern veröffentlicht. Den Wegweiser sowie weitere wichtige Informationen finden betroffene Pauschalreise auch auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter https://www.bmjv.de/thomas-cook. Für Rückfragen, insbesondere bei etwaigen Problemen beim Anmeldeprozess, wird für Anmelderinnen und Anmelder an Werktagen in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr eine Hotline unter +49 (0) 361 606 670 12 bereitgestellt.

(PM BMJV 28.10.2020)