© IMAGO / photothek

BAG: Betriebliche Altersversorgung – Klage auf künftig wiederkehrende Leistung – freiwillige Zahlung – Titulierungsinteresse – Mehrheit von Versorgungszusagen

BAG, Urteil vom 14. März 2023 – 3 AZR 175/22

1. Betriebsrentenansprüche hängen als wiederkehrende Leistungen von keiner Gegenleistung ab und können gemäß § 258 ZPO im Wege der Klage auf künftige Entrichtung durchgesetzt werden (Rn. 13).

2. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse wird für die Klage nach § 258 ZPO nicht verlangt, so dass auch unstreitige Ansprüche oder Teile hiervon als künftige Leistung eingeklagt werden können (Rn. 14).

3. Da der Schuldner seine freiwilligen Zahlungen jederzeit einstellen könnte, während der Gläubiger auf laufende pünktliche Leistungen angewiesen ist, besteht ein schutzwürdiges Titulierungsinteresse auch dann, wenn der Schuldner bisher freiwillig und pünktlich gezahlt hat (Rn. 16).

4. Das Titulierungsinteresse für Ansprüche auf Betriebsrentenzahlungen entfällt nicht, wenn sie auf verschiedenen Zusagen beruhen und nur Teile davon zwischen den Parteien streitig sind (Rn. 17).

5. Nur besondere Umstände können ausnahmsweise das Verlangen bei Leistungsklagen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, in die materiell-rechtliche Prüfung eines Anspruchs einzutreten. Klagebegehren sollen dann nicht in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, wenn sie – gemessen am Zweck des Zivilprozesses – ersichtlich eines staatlichen Rechtsschutzes durch eine materiell-rechtliche Prüfung nicht bedürfen (Rn. 20).

(Orientierungssätze)

Betriebsrentenansprüche können als wiederkehrende Leistungen auch im Wege einer Klage auf künftige Entrichtung gemäß § 258 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Es muss keine Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entzieht.

(Leitsatz)