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BAG: Betriebliche Altersversorgung – Allgemeine Geschäftsbedingungen – Zusage laufender Rentenzahlungen – Kapitalwahlrecht – Ersetzungsbefugnis

BAG, Urteil vom 17.1.2023 – 3 AZR 501/21

Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgungsschuldners geregeltes Recht, nach seiner Entscheidung anstelle der Zahlung laufen der Renten eine mindestens barwertgleiche, einmalige Kapitalzahlung zu leisten, ist mit § 308 Nr. 4 BGB vereinbar. Die konkrete Ausübung der Ersetzungsbefugnis muss jedoch die Grenzen billigen Ermessens iSv. § 315 BGB wahren.

(Amtlicher Leitsatz)

1. Hat das Landesarbeitsgericht im angefochtenen Urteil über mehrere Streitgegenstände iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entschieden, muss die Revisionsbegründung für jeden Streitgegenstand eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen enthalten. Fehlt eine solche zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (Rn. 15).

2. Räumt eine Versorgungszusage dem Versorgungsschuldner das Recht ein, die vertraglich geschuldete Zahlung laufender Rentenleistungen durch Zahlung einer einmaligen Kapitalabfindung zu ersetzen, liegt eine sog. Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa) vor. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, das Schuldverhältnis nachträglich inhaltlich zu ändern (Rn. 26).

3. Eine vertragliche Ersetzungsbefugnis, mit der die Zusage auf laufende Rentenleistungen durch eine einmalige Kapitalleistung ersetzt wird und damit die Versorgungszusage erfüllt, stellt keine unzulässige Abfindung einer Versorgungsanwartschaft bzw. laufender Leistungen iSv. § 3 Abs. 1 BetrAVG dar (Rn. 33).

4. Eine Klausel in einer vorformulierten Versorgungszusage, mit der der Versorgungsschuldner sich vorbehält, die vorrangig zugesagten lebenslangen Renten durch eine einmalige, barwertgleiche Kapitalleistung zu ersetzen, stellt einen Änderungsvorbehalt iSv. § 308 Nr. 4 BGB dar und hält einer AGB-Kontrolle stand (Rn. 36 ff.).

5. Die Ausübung einer vertraglich vorbehaltenen Ersetzungsbefugnis durch den Versorgungsschuldner muss billigem Ermessen iSv. § 315 BGB entsprechen. Davon ist auszugehen, wenn Interessen des Versorgungsschuldners an der Ersetzung der zugesagten Rentenleistungen durch eine gleichwertige einmalige Kapitalzahlung bestehen, die die Interessen des Versorgungsempfängers an der Beibehaltung der Rentenleistungen überwiegen (Rn. 45 f.).

(Orientierungssätze)