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BGH: Rundfunkhaftung II

BGH, Urteil vom 23. Februar 2023 – I ZR 155/21

Ein Rundfunkveranstalter, der seine wettbewerbsrechtliche Prüfungspflicht auf ein anderes konzernangehöriges Unternehmen überträgt, kann für eine unzureichende Prüfung durch dieses Unternehmen nach § 8 Abs. 2 UWG haften.

(Amtlicher Leitsatz)